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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atikon EDV und Marketing GmbH und der Atikon Marketing und Werbung GmbH.

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1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Atikon EDV & Marketing GmbH, Atikon Marketing und Werbung GmbH und Atikon Medien GmbH (im Folgenden „ATIKON“) erbringen ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen ATIKON und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von ATIKON schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die ATIKON ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch ATIKON bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote von ATIKON sind freibleibend und unverbindlich.

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen (einschließlich von Individualprogrammen) ergibt sich aus dem Angebot, einer allfälligen Angebotsbestätigung durch ATIKON, aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einem allfälligen Briefingprotokoll. Diese sind vom Kunden jeweils auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes, sowie einer gesonderten Termin- und Preisvereinbarung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ATIKON. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von ATIKON.

2.2 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von ATIKON akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.5 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.3 Zwei Korrekturphasen sind im Preis inbegriffen. Die letzte Korrekturphase wird zwei Monate nach Zusendung des Erstlinks abgeschlossen, danach gilt das Projekt als abgenommen. Ausgenommen davon ist das Produkt „Karriere2GO“ in dem keine Korrekturschleife inkludiert ist. Atikon stellt drei Designvarianten zur Verfügung, welche der Kunde bzgl. Inhalte und Bilder selbst wählen oder auf die bereitgestellten Platzhalter und Stock-Fotos zurückgreifen kann. Änderungen und Abweichungen, werden nach tatsächlichem Aufwand zum aktuellen Stundensatz abgerechnet.

2.4 Alle übrigen Leistungen von ATIKON (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

2.5 Der Kunde wird ATIKON zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden. Der Kunde wird ATIKON von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von ATIKON wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

2.6 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. ATIKON haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird ATIKON wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde ATIKON schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, ATIKON bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt ATIKON hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

2.7 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ATIKON verpflichtet, dies dem Kunden anzuzeigen. Ändert der Kunde den Leistungsinhalt nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, ist ATIKON berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ATIKON angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

2.8 Jeglicher Versand durch ATIKON erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

2.9 ATIKON ist bestrebt hinsichtlich der von ihr betriebenen Dienste (Hosting von Webseiten, Domains und E-Mail) eine Standardverfügbarkeit von 99 % sicherzustellen, dies wird jedoch nicht vertraglich garantiert. Bei der Ermittlung der Standardverfügbarkeit bleiben jedoch Zeiträume der Nichtverfügbarkeit, welche durch Störungen bzw. Verzögerungen durch den Kunden; durch höhere Gewalt; durch angekündigte Wartungsarbeiten bzw. Wartungsarbeiten während der Standardwartungsfenster; durch Störungen, welche aufgrund mangelnder Information des Kunden bzw. Zutrittsbeschränkungen seitens des Kunden nicht beseitigt werden können; durch Störungen die durch externe Dritte verursacht werden sowie notwendige Verlegungen oder Änderungen von Spezifikationen auf Grund behördlicher Auflagen oder Genehmigungen etc., unberücksichtigt.

2.10 Ausfälle während notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten sowie Ausfälle während der vereinbarten Wartungsfenster führen zu keinen Ansprüchen des Kunden, sofern ATIKON kein Verschulden an den Ausfällen trifft, wobei die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1 ATIKON ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. ATIKON wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

4. Termine

4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von ATIKON schriftlich zu bestätigen.

4.2 Bei der Erstellung von Websites wird seitens ATIKON binnen 3 Wochen ab Auftragserteilung ein Layout erstellt. Nach Freigabe des Layouts und der Menüführung erfolgt, bei vollständigem Vorliegen der Unterlagen, die vollständige Umsetzung innerhalb von 5 bis 7 Wochen.

4.3 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von ATIKON aus Gründen, die ATIKON nicht zu vertreten hat, wie z.B. verzögerte Vorleistungen des Kunden, Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind/ist (i) im Fall von höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse der Kunde und ATIKON, (ii) im Fall von vom Kunden zu vertretender Umstände ATIKON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Befindet sich ATIKON in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er ATIKON schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.5 Für Wartungstätigkeiten (zB Onlinetools, Onlinenews, Eigenwartung, usw.) gilt eine Mindestbindungsdauer von einem Jahr. Alle Wartungstätigkeiten sind bis zum 30. November des jeweiligen Jahres schriftlich kündbar. Ausgenommen davon ist das Produkt „Karriere2GO“. Hier sind Kündigungen nach einem Jahr mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Erfolgt seitens des Kunden keine schriftliche Kündigung, so erfolgt eine automatische Verlängerung der Wartungsvereinbarung um ein weiteres Jahr. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt das Datum des Poststempels. Im Fall der rechtzeitigen Kündigung hat der Kunde ausschließlich Anspruch auf eine statische Kopie der Website ohne die Nutzungsrechte für von ATIKON bereitgestellte (und von dritter Seite lizenzierte) Bilddateien.

5. Vorzeitige Auflösung

5.1 ATIKON ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von ATIKON weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von ATIKON eine taugliche Sicherheit leistet;

d) der Antrag des Kunden auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder der Masseverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens des Kunden mit Masseforderungen im Verzug ist.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ATIKON fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Vertrag verstößt.

6. Honorar

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Honoraranspruch von ATIKON für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. ATIKON ist jedenfalls berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

6.2 Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Ein von ATIKON zu vertretender Lieferverzug führt zu keiner Preiserhöhung.

6.3 ATIKON ist berechtigt, jährlich die Wartungspreise hinsichtlich der von ihr erbrachten Wartungstätigkeiten (zB Steuernews oder Webhosting) bei veränderten Marktbedingungen, bei veränderten Kosten seitens ATIKON oder bei Änderungen der Umsatzsteuer einseitig anzupassen.

6.4 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat ATIKON für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

6.5 Alle Leistungen von ATIKON, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen entlohnt. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von ATIKON zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ATIKON gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Alle ATIKON erwachsenden Barauslagen (zB Programmträger, Versicherungsprämien) sind vom Kunden zu ersetzen.

6.6 Kostenvoranschläge von ATIKON sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von ATIKON schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird ATIKON den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.

6.7 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von ATIKON - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert, abbricht oder vom Vertrag gemäß Pkt. 5.2 zurücktritt, hat er ATIKON die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von ATIKON begründet ist oder ATIKON vom Vertrag gemäß Pkt 5.1. zurücktritt, hat der Kunde ATIKON darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist ATIKON bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von ATIKON, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten diesfalls keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an ATIKON zurückzustellen.

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Honorar ist 14 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von ATIKON gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von ATIKON.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, von ATIKON die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann ATIKON sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist ATIKON nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).

7.4 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich ATIKON für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von ATIKON aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von ATIKON schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.6 Der Kunde stimmt der Übermittlung der Rechnung im Wege des digitalen Rechnungsversands zu.

8. Eigentumsrecht und Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen von ATIKON, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum ATIKON und können von ATIKON jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von ATIKON jedoch ausschließlich in Österreich, beziehungsweise sofern der Kunde seinen Sitz in einem anderen Staat hat ausschließlich im Sitzstaat, nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von ATIKON setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von ATIKON dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von ATIKON, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

8.2 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutz- oder Urheberrechte Dritter beeinträchtigt und haftet ATIKON dafür nach Vertrag oder Gesetz, so hat ATIKON in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach Wahl von ATIKON entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können, mit Ausnahme von vom Kunden zu Verfügung gestellten Inhalten.

8.3 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von ATIKON, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ATIKON und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

8.4 Für die Nutzung von Leistungen von ATIKON, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von ATIKON erforderlich. Dafür steht ATIKON und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.5 Für die Nutzung von Leistungen von ATIKON bzw. von Werbemitteln, für die ATIKON konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von ATIKON notwendig.

8.6 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht ATIKON im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

8.7 Der Kunde haftet ATIKON gegenüber für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

8.8 Hinsichtlich der Verwendung der Website durch den Kunden wird festgehalten, dass der jeweilige Kunde Medieninhaber der eigenen Website und als solcher rechtlich verantwortlich für die Inhalte der Website ist.

8.9 ATIKON stellt dem Kunden die zur Veröffentlichung der bereitgestellten Inhalte durch den Kunden notwendigen Nutzungsrechte und Lizenzen für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Bereitstellung der jeweiligen Inhalte zur Veröffentlichung oder sonstigen Nutzung im Rahmen des angedachten Zwecks zur Verfügung. In diesem Zeitraum von zwölf Monaten verpflichtet sich der Kunde, Angaben zum Urheber der von Dritten lizenzierten Fotos und Grafiken, die dem Kunden von ATIKON zur Verfügung gestellt werden, einzubinden. Nach Ablauf von zwölf Monaten ab Bereitstellung der Inhalte durch ATIKON ist der Kunde verpflichtet, die gemeinsam mit den bereitgestellten Inhalten zur Verfügung gestellten, von Dritten lizenzierten Fotos und Grafiken von seiner Website zu entfernen. Beim Unterlassen dieser Pflichten haftet der Kunde vollumfänglich für allfällige Urheberrechtsverstöße. Diese Pflichten gelten unabhängig von dem (Fort-)Bestehen einer aufrechten Vertragsbeziehung mit ATIKON.

9. Kennzeichnung

9.1 ATIKON ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf ATIKON und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

9.2 ATIKON ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Insbesondere ist ATIKON berechtigt, bei ihren Produkten (zB auf der Startseite der Website) den Zusatz "by atikon.com" bzw. "powered by atikon.com" anzubringen, der als Hyperlink auf ihre Webseite führt.

9.3 Der Kunde erteilt ATIKON eine auf die Nutzung nach Pkt. 9.1 beschränkte Nutzungsbewilligung an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten (z. B. Fotos). Der Kunde sorgt dafür, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung eigener Inhalte durch ATIKON nach diesem Punkt erfüllt sind.

10. Gewährleistung

10.1 Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von den schriftlich vereinbarten Leistungen, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert an ATIKON zu melden, die um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

10.2 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch ATIKON oder nach dem Abnahmetermin bei individuell erstellter Software, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

10.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch ATIKON zu. ATIKON wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde ATIKON alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Voraussetzung für die Mängelbehebung ist weiter, dass

  • der Kunde den Mangel ausreichend der Mängelrüge gem Pkt. 11.3 beschreibt und dieser für ATIKON bestimmbar ist;
  • der Kunde ATIKON alle für die Mängelbehebung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

ATIKON ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für ATIKON mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

10.4 Ferner übernimmt ATIKON keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch ATIKON.

10.6 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

10.7 Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. ATIKON ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. ATIKON haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber ATIKON gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Der Kunde haftet ATIKON insbesondere für die Richtigkeit sämtlicher von ihm getätigten Angaben.

11.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von ATIKON für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

11.3 Jegliche Haftung von ATIKON für Ansprüche, die auf Grund der von ATIKON erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ATIKON ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet ATIKON nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat ATIKON diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.4 Die von ATIKON im Zuge der Auftragsabwicklung zur Verfügung gestellten Texte (zB Datenschutzerklärungen) verstehen sich als Vorlagen, die vom Kunden vor der Verwendung durch diesen von ihm gesondert zu überprüfen sind. Eine dahingehende Haftung ATIKON wird ausgeschlossen.

11.5 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 12.3 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als diese genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

11.6 Ist ATIKON mit der Erstellung von Software für die Nutzung in einer bestimmten technischen Infrastruktur (zB auf einer bestimmten Onlineplattform) oder mit einem bestimmten Content Management System (zB Wordpress) oder unter der Nutzung bestimmter Extensions oder Plugins dieser Content Management Systems beauftragt, entwickelt sie die Software auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen technischen Gegebenheiten. Sie haftet nicht dafür, dass die Software aus Gründen, die in der Sphäre des Betreibers dieser Infrastruktur oder Herstellers dieser Software liegen, zeitweise oder permanent nicht (mehr) funktioniert.

11.7 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von ATIKON. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

12. Social Media Kanäle

12.1 ATIKON weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Twitter und Co. im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von ATIKON nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.

12.2 ATIKON arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die ATIKON keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem jeweiligen Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. ATIKON beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann ATIKON aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

13. Geheimhaltungsverpflichtung, Datenschutz

13.1 Sowohl ATIKON als auch der Kunde verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen und/oder ihren Leuten, Bevollmächtigten und Vertretern zukommenden Unterlagen und/oder sonstigen Informationen, insbesondere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, des jeweils anderen Vertragspartners, vor allem zu dessen Kundenstruktur und Know-How, streng vertraulich zu behandeln und dementsprechend vollkommen geheim zu halten und in diesem Sinne keinem außenstehenden Dritten – auch keiner Person, zu der man in einem direkten oder indirekten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis steht – zu übergeben oder sonst offen zu legen oder darüber Mitteilung zu machen sowie keine der auf diese Weise bekannt gewordenen Umstände für eigene geschäftliche Zwecke direkt oder indirekt zu verwerten.

13.2 ATIKON verpflichtet sich grundsätzlich zur umfassenden Geheimhaltung sämtlicher aufgrund des Auftragsverhältnisses übermittelter Daten, sowie zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen durch Technikgestaltung iSd Art 25 DSGVO (Privacy by Design, Privacy by Default).

13.3 Sofern Personen im Zuge der Auftragsabwicklung, Kenntnis von den verarbeiteten Daten erlangen können, die keiner gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, verpflichtet sich ATIKON die Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Punkt 14.1 vollinhaltlich auf diese Personen zu überbinden.

13.4 Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

13.5 Die Datenschutzerklärung von ATIKON gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO finden Sie auf https://www.atikon.com/at/unternehmen/impressum/#privacy_policy

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen ATIKON und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Gesellschaft von ATIKON, die Vertragspartnerin des Kunden ist.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen ATIKON und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz der jeweiligen Gesellschaft von ATIKON, welche Vertragspartnerin des Kunden ist, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist ATIKON berechtigt, den Kunden an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesen Bedingungen auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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